Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 78613
Max-Joseph-Platz in München

MüNCHEN 01.09.2006

Luftaufnahme München - Max-Joseph-Platz in München
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/max-joseph-platz-mnchen-78613.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/max-joseph-platz-mnchen-78613.html

Blick auf den Max-Joseph-Platz in München. Der Max-Joseph-Platz, benannt nach König Max I. Joseph, gehört zu Münchens bekannter Sehenswürdigkeit. Mit Standbild von Max I. Joseph und dem Bayerischen Nationaltheater ist eine Architektur gelungen, die diesem Platz Theatralik und Ausdruck verleiht. Der Max Joseph Platz dient als beliebter Dreh und Angelpunkt von Touristen, Verliebte und Konzertbesucher. Die Maximilianstraße in München ist neben der Brienner Straße, der Ludwigstraße und der Prinzregentenstraße eine der vier städtebaulich bedeutendsten Prachtstraßen der Stadt aus dem 19. Jh. Die Maximilianstraße beginnt am Max-Joseph-Platz und verläuft absolut gerade in südöstlicher Richtung zur Isar. Der Architekturstil, der Elemente verschiedener Stilepochen wie Neogotik und Renaissance vereint, stieß auf viel Kritik, macht die Maximilianstraße jedoch städtebaulich einzigartig in München. In neuerer Zeit hat sich die Straße den Ruf einer mondänen und teuren Einkaufsmeile erworben.

Luftbild ID: 78613
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 1,77 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

Stichwörter