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Luftaufnahme 102807
Neubau am Meteorologischen Observatorium Lindenberg bei Beeskow

LINDENBERG 16.09.2009

Lindenberg aus der Vogelperspektive: Neubau am Meteorologischen Observatorium Lindenberg bei Beeskow
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Blick auf den futuristisch wirkenden Neubau eines Wind Profiler's, einem meteorologisches Messsystem. Mit dem Instrument ist man in der Lage, kostengünstig und in hoher zeitlicher Auflösung den Höhenwind zwischen 500 m bis 16 km und die virtuelle Temperatur bis 4 km zu bestimmen. Es arbeitet hauptsächlich wie ein vertikal ausgerichtetes Radargerät. Die Anlage ist der jüngste Neubau des Meteorologischen Observatorium Lindenberg, einer Einrichtung des Deutschen Wetterdienstes mit dem Themenschwerpunkt der Erforschung der Erdatmosphäre in Lindenberg (bei Beeskow). Wind Profiler können in hoher zeitlicher Auflösung (typischerweise alle 30 min) die Atmosphäre sondieren. Damit sind sie kostengünstiger und aktueller als Sondierungen mit Ballonen. Die Daten können direkt in die Wettervorhersagemodelle eingepasst werden und dienen daher einer genaueren Wettervorhersage. Sie arbeiten vollautomatisch und können damit auch mit wenig Personal betrieben werden. Das Königlich-Preußische Aeronautische Observatorium wurde am 16. Oktober 1905 von Kaiser Wilhelm II. in eigener Person eingeweiht und vom Forscher Richard Aßmann ins Leben gerufen. Er wählte Lindenberg, weil ihn die Abwesenheit zivilatorischer Einrichtungen in der Landschaft zwischen Storkow und Beeskow beeindruckte. Seit der 100-Jahr-Feier vom 16. Oktober 2005 trägt es nun den Namen seines Begründers: Richard-Aßmann-Observatorium. www.dwd.de/mol

Luftbild ID: 102807
Bildauflösung: 2848 x 4288 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,03 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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