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Luftbild 103896
Neubau des Schiffshebewerkes Niederfinow Nord

NIEDERFINOW 09.10.2009

Luftbild Niederfinow - Neubau des Schiffshebewerkes Niederfinow Nord
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Das Wasserstraßen-Neubauamt Berlin den Bauauftrag für den Neubau des Schiffshebewerkes Niederfinow Nord vergeben. Der Zuschlag wurde auf das Angebot der "Bietergemeinschaft Neues Schiffshebewerk Niederfinow" unter Federführung der Bilfinger Berger AG erteilt. Der Bietergemeinschaft gehören weiter: die DSD Brückenbau GmbH, die Johann Bunte Bauunternehmung GmbH & Co. KG und die Siemag GmbH an. Die geplante Bauzeit für das neue Schiffshebewerk beträgt fünf Jahre, die Baukosten für die Gesamtanlage liegen bei rd. 285 Mio. Euro und werden durch den Bund finanziert. Seit Mitte Februar 2009 wird die Baugrubenumschließung für das neue Schiffshebewerk hergestellt. Es werden 217 Träger und 214 Zwischenbohlen in den Baugrund eingebracht. Die Träger haben eine Länge von ca. 22m und wiegen einzeln etwa 5,7 Tonnen. Die Rüttelarbeiten für die Baugrube werden voraussichtlich bis Ende April andauern.Mit einem Investitionsvolumen von rd. 285. Mio € entsteht in Niederfinow bis zum Jahr 2014 ein neues Schiffshebewerk der europäischen Wasserstraßenklasse V. Der Neubau ist dringend erforderlich, weil das alte Schiffshebewerk aus dem Jahr 1934 bald das Ende seiner Lebensdauer erreicht hat. Um die Funktion der Havel-Oder-Wasserstraße aufrechtzuerhalten, muss es daher planmäßig durch einen Neubau ersetzt werden.

Luftbild ID: 103896
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,7 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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