Luftaufnahme 38223
Neubauten am Gelände des alten Gaswerkes an der Schiffbauergasse/ Berliner Straße am Tiefen See in Potsdam
Firmen:
1) König Spezialtiefbau
POTSDAM 05.03.2004
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/neubauten-gelnde-alten-gaswerkes-schiffbauergasse-berliner-strasse-tiefen-see-potsdam-firmen-knig-spezialtiefbau-www-38223.html
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Neubauten am Gelände des alten Gaswerkes an der Schiffbauergasse/ Berliner Straße am Tiefen See in Potsdam
Firmen:
1) König Spezialtiefbau < www.pfahlkoenig.de / info@pfahlkoenig.de>
2) INGBAU / info@ingbau-pfennig.de>
3) M+W Zan der Facility Engineering GmbH / info@mw-zan der.com>
4) Architekturbüro Gottfried Böhm, Köln
5) Batec Bau GmbH / info@batec.de>
Luftbild ID: 38223
Bildauflösung: 2448 x 1786 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 0,36 MB
Bilddateigröße: 12,51 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn
Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal
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POTSDAM 05.03.2004
Neubauten am Gelände des alten Gaswerkes an der Schiffbauergasse/ Berliner Straße am Tiefen See in Potsdam
Firmen:
1) König Spezialtiefbau < www.pfahlkoenig.de / info@pfahlkoenig.de>
2) INGBAU
Luftbild ID: 38223
Bildauflösung: 2448 x 1786 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 0,36 MB
Bilddateigröße: 12,51 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn
Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal