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Luftbild 78238
Nymphenburger Schlosspark in München

MüNCHEN 01.09.2006

München von oben - Nymphenburger Schlosspark in München
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Blick auf den Nymphenburger Schlosspark. Der Nymphenburger Schlosspark ist eines der größten und bedeutendsten Gartenkunstwerke Deutschlands. Er bildet mit dem Schloss Nymphenburg und den Parkburgen eine Einheit. Die kunstvolle Verknüpfung von formalem Garten und Landschaftspark gilt als Meisterwerk der Gartenkunst. Sie wird an ihrer östlichen, der Stadt zugewandten Seite vom Nymphenburger Schloss mit dem vorgelagerten Schlossrondell begrenzt. Von allen an deren Seiten ist der Park weitgehend von der historischen Gartenmauer umschlossen. Nach Norden schließt sich der Botanische Garten an. Die ausgedehnte Barockanlage im Westen Münchens wurde als Sommerresidenz der Bayerischen Kurfürsten gebaut. Neben den weitläufigen Schlossbauten umfasst das eindrucksvolle Ensemble barocker Hofhaltung auch eine Reihe bedeutender Sammlungen. Das Schloss gehört mit seiner kunstvollen Inneneinrichtung und der vielbewunderten Schönheitsgalerie König Ludwig I. zu den beliebtesten Sehenswürdigkeiten Münchens. Das Schloss wurde 1664 vom Kurfürsten Ferdinand Maria als Geschenk an seine Frau Adelheid von Savoyen in Auftrag gegeben, als sie ihm Max Emanuel als lang ersehnten Thronerben geboren hatte. Max Emanuel selbst hatte später wesentlichen Anteil an der Erweiterung des Schlosses. Das Hauptschloss wird jährlich von mehr als 300.000 Gästen besucht. Kontakt: Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen Schloss Nymphenburg, Eingang 16, 80638 München, Postfach 20 20 63, 80020 München, Tel.: 089/17908-0, E-Mail: poststelle@bsv.bayern.de

Luftbild ID: 78238
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,92 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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