Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 497958
Parkanlage und Spielplatz mit Sandflächen sowie Sport und Erholungsmöglichkeiten in Bochum-Riemke im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland

BOCHUM 17.09.2020

Bochum von oben - Parkanlage und Spielplatz mit Sandflächen sowie Sport und Erholungsmöglichkeiten in Bochum-Riemke im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/parkanlage-spielplatz-sandflchen-sowie-sport-erholungsmglichkeiten-bochum-riemke-nordrhein-westfalen-deutschland-497958.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/parkanlage-spielplatz-sandflchen-sowie-sport-erholungsmglichkeiten-bochum-riemke-nordrhein-westfalen-deutschland-497958.html

Parkanlage und Spielplatz mit Sandflächen sowie Sport und Erholungsmöglichkeiten in Bochum-Riemke im Ruhrgebiet im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung BBR, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), Kleingartenverein Bochum-Riemke e.V., Mennigmann Garten- und Landschaftsbau GmbH. www.bmu.bund.de / www.kgv-bochum-riemke.de / www.bbr.bund.de / www.mennigmann.de Foto: Daniel Reiter

Luftbild ID: 497958
Bildauflösung: 6215 x 4143 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 12,98 MB
Bilddateigröße: 73,67 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Daniel Reiter

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal