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Luftbild 78680
Plattenbausiedlung am Helene-Weigel-Platz in Berlin-Marzahn

BERLIN-MARZAHN 16.11.2006

Luftbild Berlin-Marzahn - Plattenbausiedlung am Helene-Weigel-Platz in Berlin-Marzahn
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/plattenbausiedlung-helene-weigel-platz-berlin-marzahn-78680.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/plattenbausiedlung-helene-weigel-platz-berlin-marzahn-78680.html

Blick auf die Plattenbausiedlung am Helene-Weigel-Platz in Berlin-Marzahn. Im Nordosten von Berlin entstand ab 1976 eine Großwohnsiedlung mit rund 60.000 Wohneinheiten. Die in Plattenbauweise errichtete Siedlung besteht in der Mehrzahl aus 10- bis 11-geschossigen Großblöcken, in den Randbereichen aus 5- bis 6-geschossigen Gebäuden. Im Stadtteilzentrum am Helene-Weigel-Platz prägen Doppelhochhäuser mit mehr als 20 Geschossen das Stadtbild. Bautechnischer Sanierungsbedarf, die allgemein veränderte Nachfrage am Wohnungsmarkt, die Zunahme von Wohnungsleerstand und soziale Probleme innerhalb der Siedlung bewegten die Wohnungsbaugesellschaft Marzahn mbH dazu, in den Jahren 1994-2000 in eine grundlegende Erneuerung der Gebäude zu investieren. An der Fassade des Doppelhochhauses Helene-Weigel-Platz 6/7 wurde Europas größte Fotovoltaikanlage installiert. Kontakt: WBG Marzahn mbH, Mehrower Allee 52, 12687 Berlin, Tel. 030/26485-2588, E-Mail: kuz@wbg-marzahn.de, www.wbg-marzahn.de

Luftbild ID: 78680
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,78 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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