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Luftbild 90812
Poppelsdorfer Schloss Clemensruh zu Bonn

BONN 20.06.1996

Luftbild BONN - Poppelsdorfer Schloss Clemensruh zu Bonn
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Das Poppelsdorfer Schloss ist ein Barockschloss in Bonn-Poppelsdorf. Es ist der Nachfolgebau einer 1583 zerstörten gotischen Wasserburg und wurde von 1715 (Grundsteinlegung 21. August) bis 1740 geplant und errichtet. Architekt war der Franzose Robert de Cotte. Bauherren waren der Kölner Kurfürst Joseph Clemens und sein Neffe und Nachfolger Clemens August, der es nach Plänen von Balthasar Neumann erweitern ließ. Nach seinen Bauherren wurde es auch Schloss Clemenshof und später Schloss Clemensruhe genannt. In Richtung Rhein ist als Verbindung und Sichtachse zum Kurfürstlichen Schloss, dem heutigen Hauptgebäude der Universität Bonn, die Poppelsdorfer Allee angelegt. Ursprünglich sollte dort ein Kanal verlaufen, der wegen Wassermangels nicht realisiert wurde. In Verlängerung der Sichtachse in der entgegengesetzten Richtung liegt die barocke Kirche auf dem Kreuzberg.Heute sind im Schloss verschiedene naturwissenschaftliche Einrichtungen wie das Institut für Mineralogie-Petrologie, das Mineralogische Museum, das Institut für Zoologie und das Institut für Molekulare Physiologie und Entwicklungsbiologie. Ebenfalls zur Zeit noch untergebracht sind Teile von LIMES (Life and Medical Sciences Bonn), welches jedoch nach Fertigstellung eines eigenen Gebäudes umziehen wird. Foto: Hartmann

Luftbild ID: 90812
Bildauflösung: 3543 x 2611 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 12,16 MB
Bilddateigröße: 26,47 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Elmar Hartmann

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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