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Luftaufnahme 89159
S-Bahnhof Hackescher Markt / den Garnisonkirchplatz / die Spandauer Straße / die Burgstraße in Berlin-Mitte

BERLIN 20.10.2008

Berlin aus der Vogelperspektive: S-Bahnhof Hackescher Markt / den Garnisonkirchplatz / die Spandauer Straße / die Burgstraße in Berlin-Mitte
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Blick auf die Baustelle vom Hackeschen Quartier, einem neuen Büro- und Geschäftshauskomplex in unmittelbarer Nachbarschaft zur Museumsinsel. Auf einer gemeinsamen Tiefgarage werden zwei durch eine Gasse getrennte Baublöcke errichtet, die später Laden- und Gastronomieflächen sowie Räumlichkeiten für die Büronutzung und ein Apartmenthotel bereitstellen werden. Bauherr ist die Investitionsgesellschaft Hackesches Quartier mbH & Co. KG. Verantwortlich für die Planung sind die Architekten Müller-Reimann. Ausführendes Bauunternehmen ist die BAM Deutschland AG (ehemals Müller-Altvatter-Bauunternehmung GmbH & Co. KG und Wayss & Freytag Schlüsselfertigbau AG). Baubeginn war im Oktober 2008, das Bauende ist für März 2010 angesetzt. Kontakt Investitionsgesellschaft Hackesches Quartier mbH & Co. KG c / o IVG Development GmbH: Ansprechpartner Nicolas Novotny, Tel. +49(0)30 88777312; Kontakt Müller-Reimann Architekten: Ansprechpartner Ivan Reimann, Tel. +49(0)30 34606116; Kontakt BAM Deutschland AG: +49(0)711 250070, Email: kontakt@bam-deutschland.de; Kontakt IVG Immobilien AG: +49(0)228 8440, Email: info@ivg.de

Luftbild ID: 89159
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,3 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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