Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 48524
Schloß Boitzenburg

BOITZENBURG 14.06.2005

Luftbild Boitzenburg - Schloß Boitzenburg
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/schloss-boitzenburg-48524.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/schloss-boitzenburg-48524.html

Blick auf das Schloss Boitzenburg im Boitzenburger Land in der Uckermark. Um 1250 gelangte die Uckermark an die Markgrafen von Brandenburg. Das Schloss Boitzenburg ist urkundlich als Burganlage erst 1276 erwähnt. Vermutlich ist es jedoch älter, da bereits 1240 ein pommerscher Truchseß "Johann von Boycenburch" genannt wird. Bis 1528 war die Anlage Schutzburg für Gemeinden von verschiedenen Adelsgeschlechtern. 1528 kommen im Verlauf etlicher Herrschaftswechsel die von Arnim in den Besitz von Boitzenburg und behalten ihn bis 1945 bei. Das in der wasserreichen Umgebung Feinden nur schwer zugängliche Schloss liegt auf einem Hügel inmitten eines ehemals barocken Gartens, der 1838 erweitert und von dem bekannten Gartenarchitekten und Königlich Preußischen Hofgärtner Peter Joseph Lenne in einen Landschaftspark im englischen Gartenstil umgestaltet wurde. Kontakt: Schlosshotel Boitzenburg,Templiner Straße 13, 17268 Boitzenburger Land, Tel. +49(0)39889 50 930, Fax +49(0)39889 50 93 930, Email: info@schloss-boitzenburg.de

Luftbild ID: 48524
Bildauflösung: 3264 x 2448 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 1,49 MB
Bilddateigröße: 22,86 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

Stichwörter