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Luftaufnahme 84287
Schloss Drachenburg in Königswinter

KöNIGSWINTER 30.06.2008

Königswinter aus der Vogelperspektive: Schloss Drachenburg in Königswinter
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Blick auf das Schloss Drachenburg, es ist ein schlossartiges Anwesen auf dem Drachenfels in Königswinter, dessen Grundstein im Jahre 1882 gelegt wurde. Es wurde in Rekordzeit von 1882 bis 1884 als repräsentativer Wohnsitz für den Börsenmakler, Bankier und späteren Baron Stephan von Sarter (1833–1902) gebaut, der jedoch nie in dem Schloss wohnte. Nach seinem Tod machte das Schloss mehrere Nutzungswandel durch. 1986 wurde Schloss Drachenburg unter Denkmalschutz gestellt und 1990 der Nordrhein-Westfalen-Stiftung unterstellt. Seither wird es (voraussichtlich bis 2010[1]) in Anlehnung an den ursprünglichen Zustand restauriert und zu einer Art Gründerzeitmuseum mit einem Schwerpunkt auf zeitgenössischer Wohnkultur ausgebaut. Für die Innenräume soll der Versuch einer Rekonstruktion der ursprünglichen Gestaltung gemacht werden, inklusive der ehemaligen Ausmalungen und historistischen Glasmalereien. Der Schlosspark gehört als herausragendes Beispiel für das Genre zu den Gründungsmitgliedern der Straße der Gartenkunst an Rhein und Maas und ist in das European Garden Heritage Network eingebunden.1986 wurde das Schlossensemble unter Denkmalschutz gestellt. Drei Jahre später wurde es mit dem nunmehr letzten Besitzerwechsel endlich einer denkmalgerechten Sanierung und Nutzung zugeführt. Das Land Nordrhein-Westfalen erwarb Schloss und Park für knapp 8 Mio. DM und übertrug das Ensemble der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege. In enger Kooperation mit dem Land Nordrhein-Westfalen und der Stadt Königswinter lässt die Stiftung das Schlossensemble aufwändig restaurieren. Schloss Drachenburg, gemeinnützige GmbH, Drachenfelsstraße 118,53639 Königswinter;Tel. 0 22 23 / 9 01 97- 0 Fax 0 22 23 / 9 01 97- 8; mail@schloss-drachenburg.de

Luftbild ID: 84287
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 5,36 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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