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Luftaufnahme 78217
Schloss Wittenberg in Lutherstadt Wittenberg

LUTHERSTADT WITTENBERG 19.07.2007

Luftaufnahme Lutherstadt Wittenberg - Schloss Wittenberg in Lutherstadt Wittenberg
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Blick auf das Schloss Wittenberg. Ausgrabungsfunde aus verschiedenen prähistorischen Epochen auf dem Territorium der Lutherstadt lassen bereits eine frühzeitliche Besiedlung des Stadtgebietes vor zirka 10.000 Jahren erkennen. In verschiedenen Epochen entstandene Gebäude zählen zu den bedeutendsten Stätten der deutschen Geschichte. Das Schloss mit seinem 88m hohen neugotischen Kirchturm am westlichen Ende der Stadt zählt zum wichtigsten UNESCO-Weltkulturerbe. Die erste Erwähnung der Burg stammt von 1187. Im Jahre 1340 bauen die Askanier hier ihr eigenes Schloss. Die Urform der Schlosskirche muss 1496 in solch unzureichendem Zustand gewesen sein, dass nach deren Abriss ein Kirchneubau entstand, der erst 1506 beendet wurde. Berühmtheit erlangte sie, als am 31. Oktober 1517 der bis dahin nahezu unbekannte Wittenberger Augustinermönch und Theologieprofessor Martin Luther seine 95 lateinischen Disputationsthesen verbreitete. Heute befinden sich im Schloss eine Jugendherberge, das Riemer-Museum und die stadtgeschichtlichen Sammlungen. Kontakt: Schloss- und Universitätskirche Allerheiligen, Schlossplatz, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Tel.: 03491 - 40258

Luftbild ID: 78217
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 5,87 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal