Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 169360
Sehenswürdigkeit und Wahrzeichen Brandenburger Tor in Berlin am Pariser Platz im Ortsteil Mitte

BERLIN 18.09.2012

Luftbild Berlin - Sehenswürdigkeit und Wahrzeichen Brandenburger Tor in Berlin am Pariser Platz im Ortsteil Mitte
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/sehenswrdigkeit-wahrzeichen-brandenburger-tor-berlin-pariser-platz-ortsteil-mitte-169360.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/sehenswrdigkeit-wahrzeichen-brandenburger-tor-berlin-pariser-platz-ortsteil-mitte-169360.html

Blick auf das Brandenburger Tor in Berlin am Pariser Platz in Berlin Mitte. Links vom Tor befindet sich die Commerzbank, die Botschaft der Vereinigten Staaten, das Gebäude der DZ Bank, die Akademie der Künste und das Hotel Adlon. Rechts vom Brandenburger Tor befindet sich die Stiftung Brandenburger Tor, das Max-Liebermann-Haus, das Palais am Pariser Platz, das Eugen-Gutmann-Haus der Dresdner Bank, die Französische Botschaft und das Hauptstadtbüro des politischen Magazins "Der Spiegel" sowie das Kennedy-Museum. Hinter dem Brandenburger Tor sieht man einen Teil des großen Tiergartens. www.commerzbank.de / german.germany.usembassy.gov / www.dzbank.de / www.adk.de / www.kempinski.com / www.brandenburgertor.de / www.eugen-gutmann-gesellschaft.de / www.ambafrance-de.org / www.spiegel.de / www.thekennedys.de

Luftbild ID: 169360
Bildauflösung: 4912 x 3140 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 5,11 MB
Bilddateigröße: 44,13 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal