Luftbild 49378
Sportforum Chemnitz im Stadtteil Bernsdorf
CHEMNITZ / SACHSEN 18.06.2005
Das Sportforum Chemnitz im Stadtteil Bernsdorf ist eine Sportanlage in Chemnitz. Auf ihrem Gelände befindet sich auch das Sportgymnasium Chemnitz mit Internat.Das Hauptstadion mit Fußballfeld und Leichtathletikanlage besitzt eine Zuschauerkapazität von 18.500 Plätzen, die nahe Leichtathletikhalle mit Mehrkampfanlage, Trainingsanlage und Sprintbahn bietet 1.450 Zuschauern Platz. Die südwestlich des Hauptstadions gelegene Radrennbahn (Zementoval) hat eine Zuschauerkapazität von 15.000 Plätzen. Neben dem Hauptstadion ergänzen ein Großfeld-Hartplatz, der auch als Werferplatz für Leichtathletik nutzbar ist, ein Kleinfeld-Hartplatz und ein Kunstrasenplatz das Sportforum. Die 50 m-Schwimmhalle verfügt über 8-Wettkampf-Schwimmbahnen im Wettkampfschwimmbecken und einen Strömungskanal zur Belastungssteuerung. Das Sportforum Chemnitz ging aus den Anlagen der 1926 errichteten Südkampfbahn hervor. 1928 erfolgte mit dem Spiel des Chemnitzer BC gegen den Hamburger SV (4:2) die Platzweihe. Schon zuvor wurden ab 1921 auf diesem Gelände provisorisch Sportveranstaltungen betrieben. Zwischen 1933 und 1938 erfolgte der Ausbau der Südkampfbahn und Umbenennung in „Großkampfbahn“. Sie wurde zwischen 1938 und 1945 als Aufmarschplatz und Flakstellung zweckentfremdet. Nach 1945 wurden die Trümmer der Innenstadt in das Areal gebracht, worauf ab 1950 eine Radrennbahn angelegt wurde. Im selben Jahr erfolgte die Umbenennung in „Ernst-Thälmann-Stadion“. Seit der deutschen Wiedervereinigung trägt die Anlage den Namen „Sportforum“. Im Sportforum trug der Chemnitzer FC zeitweise seine Heimspiele sowie alle Europapokalspiele aus, und ist heute das Trainingsgelände des CFC.
Luftbild ID: 49378
Bildauflösung: 3264 x 2448 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 1,99 MB
Bilddateigröße: 22,86 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn
Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal