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Luftaufnahme 76619
Stadion Alte Förterei in Berlin-Köpenick

BERLIN 30.08.2007

Berlin aus der Vogelperspektive: Stadion Alte Förterei in Berlin-Köpenick
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/stadion-alte-frterei-berlin-kpenick-76619.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/stadion-alte-frterei-berlin-kpenick-76619.html

Blick auf die Das Stadion Alte Försterei, es entstand 1920 als Ersatzspielstätte für den SC Union 06 Oberschöneweide (der Vorgängerverein des 1. FC Union), welcher seinen bisherigen Platz an der Oberschöneweider Wattstraße (südwestlich der heutigen Trabrennbahn Karlshorst) für den Wohnungsbau räumen musste. Das erste Spiel fand am 17. März 1920 statt, als Union Oberschöneweide und Viktoria 89 Berlin sich 1:1 trennten. Die offizielle Eröffnungsfeier erfolgte wenig später am 7. August 1920 mit einem Spiel des damals amtierenden Berliner Meisters Union gegen den amtierenden Deutschen Meister 1. FC Nürnberg (1:2) vor etwa 7.000 Zuschauern. Die Kapazität des Stadions zu dieser Zeit betrug 10.000 Zuschauer.Das Forsthaus „Alte Försterei“ war der Namensgeber für das Stadion und ist heute Sitz der Geschäftsführung Unions.Anfangs wurde die Spielstädte noch als „Sadowa-Platz“ bezeichnet. „Sadowa“ war einerseits die Bezeichnung eines nahe gelegenen Bierlokals und an dererseits bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts der Name der Wuhlheide selbst, an deren Rand sich das Stadion befindet. Nach und nach etablierte sich jedoch der heute offizielle Name. Diese Bezeichnung resultierte aus dem neben dem Platz gelegenen Forsthaus, welches den Namen „Alte Försterei“ trug. Die Heimspielstädte lag dadurch „An der Alten Försterei“ und kam so zu dem heutigen Namen.

Luftbild ID: 76619
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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