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Luftaufnahme 67633
Stadion Braunschweig

BRAUNSCHWEIG 12.09.2006

Luftaufnahme Braunschweig - Stadion Braunschweig
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Das Stadion an der Hamburger Straße in Braunschweig hat 23.500 Plätze, davon 10.000 überdachte Sitzplätze und 10.000 überdachte Stehplätze. Es ist das Heimatstadion des Fußball-Zweitligisten Eintracht Braunschweig und des American-Football Bundesligisten Braunschweig Lions. 1995 wurde das Stadion komplett umgebaut. Neue Flutlichtmasten wurden errichtet und die alte Südkurve wurde abgerissen und mit überdachten Stehplätzen wieder aufgebaut. Die Gegengerade, die bisher 10.000 Steh- und 2.000 Sitzplätze bot, wurde zur Sitzplatztribüne. Die Einweihung der Anzeigetafel am 3. November 1996 beendete die Arbeiten zur Grundrenovierung des Stadions.Im Rahmen eines weiteren Umbaus soll das Stadion weiter modernisiert werden. Die Kapazität auf der Haupttribüne wird weiter gesenkt (um etwa 1000 überdachte Sitzplätze), und der gewonnene Platz weicht modernen Businnes-Logen, die eine bessere Vermarktung des Stadions garantieren, aber auch die ansässigen Fussball- bzw. Footballvereine in eine wirtschaftlich stabilere Lage bringen sollen. Im Gegenzug dazu wird ab 2008 die Nordtribüne auf das Niveau der Südkurve ausgebaut sowie die Lücke zwischen der Südkurve und der Haupttribüne geschlossen werden, sodass die Kapazität des Stadions auf etwa 30.000 überdachte Sitz- und Stehplätze steigen wird. Das Stadion soll damit auch den Anforderungen der Fußball-Bundesliga genügen. Den Großteil der Kosten übernimmt die Stadt Braunschweig, jedoch wird bereits nach einem zahlungskräftigen Namenssponsor gesucht.Im Stadion finden auch viele Konzerte und Leichtathletikwettbewerbe statt.

Luftbild ID: 67633
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,11 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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