Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 328440
Staudamm und Stausee des Lac de Serre-Ponçon bei Rousset in Provence-Alpes-Cote d'Azur, Frankreich

ROUSSET 18.03.2015

Luftbild Rousset - Staudamm und Stausee des Lac de Serre-Ponçon bei Rousset in Provence-Alpes-Cote d'Azur, Frankreich
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/staudamm-stausee-lac-serre-ponon-bei-rousset-provence-alpes-cote-dazur-frankreich-328440.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/staudamm-stausee-lac-serre-ponon-bei-rousset-provence-alpes-cote-dazur-frankreich-328440.html

Staudamm und Uferbereiche am Stausee Lac de Serre-Ponçon in Rousset in Provence-Alpes-Cote d'Azur, Frankreich. Sein von 1955 bis 1961 errichteter 124 m hoher und 630 m langer Staudamm staut die obere Durance. Europas größter Erddamm ist an seiner Basis 123 m dick und beinhaltet über 14 Millionen Kubikmeter Material. Vor der Seeflutung mussten 1500 Personen umgesiedelt werden. Außerdem wurde eine Bahnstrecke sowie zwei Nationalstraßen (N94 und N100) verlegt. Er dient vor allem der Stromerzeugung. Das unterirdische Elektrizitätswerk hat ein Regelarbeitsvermögen von jährlich etwa 700 Millionen Kilowattstunden, was 10 Prozent der in Frankreich aus Wasserkraft gewonnen Energie darstellt. Der Lac de Serre-Ponçon wird intensiv touristisch genutzt. www.serreponcon-tourisme.com Foto: Tobias Barth

Luftbild ID: 328440
Bildauflösung: 5448 x 3637 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 11,09 MB
Bilddateigröße: 56,69 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Tobias Barth

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal