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Luftbild 82684
Umb- und Ausbau des Kamener Kreuzes in Nordrhein-Westfalen

KAMEN 30.06.2008

Luftbild KAMEN - Umb- und Ausbau des Kamener Kreuzes in Nordrhein-Westfalen
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Das Kamener Kreuz ist das zweiteälteste Autobahnkreuz in Kleeblattform Deutschlands und dient der Verbindung der ersten Autobahnen des Landes, der A 1 (Nord-Süd-Richtung) und der A 2 (Ost-West-Richtung). Seine Einweihung fand 1937 statt. Das Autobahnkreuz liegt im Nordosten des Ruhrgebiets bei Kamen und Bergkamen zwischen den Großstädten Dortmund und Hamm und ist auch aufgrund der hier aufeinan dertreffenden wichtigen Verkehrsachsen ein überaus stark befahrener Verkehrsknotenpunkt. Die meisten Autofahrer kennen das Kamener Kreuz über die Staumeldungen der Verkehrsrundfunksender. Das Kamener Kreuz wird täglich von 160.000 Fahrzeugen befahren. Zur Zeit wird das Kamener Kreuz ausgebaut. Die Fertigstellung soll Ende 2009 sein. Das Kreuz wird dann von allen Seiten sechsspurig zu befahren sein. Eine besondere Herausforderung hierbei ist der Abriss und komplette Neubau der A 1-Brücke, die täglich von 90.000 Fahrzeugen befahren wird. Das Kreuz wird dann seine klassische Kleeblattform verlieren, da der Verkehr von der A 2 aus Richtung Hannover über eine Rampe auf die A 1 in Richtung Köln geleitet wird. Ausführende Firmen sind OEVERMANN, Münster Verkehrswegebau und Schäfer

Luftbild ID: 82684
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,21 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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