Luftbild 38354
Umbau des Kaiserbahnhofes in Potsdam zur Bahnakademie
Firmen:
1) HochTief Construction AG
POTSDAM 05.03.2004
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/umbau-kaiserbahnhofes-potsdam-zur-bahnakademie-firmen-hochtief-construction-www-38354.html
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Umbau des Kaiserbahnhofes in Potsdam zur Bahnakademie
Firmen:
1) HochTief Construction AG < www.hochtief-construction.de / berlin@hochtief.de>
2) Bauer Spezialtiefbau GmbH / Abteilg. Projekte: GBIP@bauer.de>
3) Siedel Bau GmbH / siedel-bau_gmbh@t-online.de>
4) BDS Architekten Bechtloff, Derfler, Steffen / office@bdsarchitekten.de>
5) mürlepartner mp-Units / HWMGutto@aol.com>
6) Wolff & Müller GmbH / info@wolff-mueller.de>
Luftbild ID: 38354
Bildauflösung: 3912 x 2574 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 0,92 MB
Bilddateigröße: 28,81 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn
Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal
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POTSDAM 05.03.2004
Umbau des Kaiserbahnhofes in Potsdam zur Bahnakademie
Firmen:
1) HochTief Construction AG < www.hochtief-construction.de / berlin@hochtief.de>
2) Bauer Spezialtiefbau GmbH
Luftbild ID: 38354
Bildauflösung: 3912 x 2574 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 0,92 MB
Bilddateigröße: 28,81 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn
Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal