Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 106663
Unglücksstelle des eingestürzten Stadtarchives in Köln

KöLN 26.09.2009

Köln aus der Vogelperspektive: Unglücksstelle des eingestürzten Stadtarchives in Köln
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/unglcksstelle-eingestrzten-stadtarchives-kln-106663.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/unglcksstelle-eingestrzten-stadtarchives-kln-106663.html

Blick auf die beräumte Unglücksstelle des eingestürzten Stadtarchives in Köln. Unter Leitung des planenden Architekten Fritz Haferkamp wurde damals ein siebengeschossiges Archivgebäude in der Severinsstraße 222–228 erbaut und 1971 eröffnet. Das Historische Archiv der Stadt Köln war das Kölner Stadtarchiv. Es galt als eines der größten kommunalen Archive. Anders als sein Namensbestandteil „historisch“ suggeriert, ist es kein abgeschlossenes Archiv, in das keine neuen Bestände mehr aufgenommen werden, sondern unter an derem die aktuell zuständige Einrichtung für die Übernahme und Archivierung von Unterlagen aus der Kölner Stadtverwaltung. Das sechsstöckige Archivgebäude wurde 1971 an der Severinstraße im Kölner Bezirk Altstadt-Süd errichtet. Nach Erdbewegungen, deren Ursache vermutlich auf einen hydraulischen Grundbruch beim Bau der Nord-Süd-Stadtbahn zurückzuführen ist, kam es am 3. März 2009 zum Einsturz des Gebäudes und zweier Nachbargebäude. Bei der Katastrophe kamen zwei Menschen ums Leben. 90 Prozent des Archivguts wurden verschüttet, wobei der Zustand der geborgenen Archivalien sehr unterschiedlich ist. Diese wurden zur Lagerung und Restaurierung auf zahlreiche Archive in ganz Deutschland verteilt. Foto: Hans Blossey

Luftbild ID: 106663
Bildauflösung: 5616 x 3744 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 7,05 MB
Bilddateigröße: 60,16 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Hans Blossey

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

Stichwörter