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Luftaufnahme 101391
Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene

COBURG 24.06.2003

Coburg aus der Vogelperspektive: Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/verkehrslandeplatz-coburg-brandensteinsebene-101391.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/verkehrslandeplatz-coburg-brandensteinsebene-101391.html

Der Flugplatz Coburg-Brandensteinsebene liegt oberhalb der Veste Coburg. Der Flugplatz (ICAO Code: EDQC) wurde im August 1913 als militärischer Flugstützpunkt durch Herzog Carl Eduard eröffnet. Dabei waren 15.000 Besucher anwesend. Im Ersten Weltkrieg war der Flugstützpunkt Ausweichflugplatz für die Gothaer Fliegerersatzabteilung 3. Im Oktober 1924 wurde schließlich der Zivilflugplatz auf der Brandesteinsebene eingeweiht. Er befindet sich heute im Eigentum der Stadt Coburg. Betreiberschaft und Halterschaft liegen seit 2001 beim Aero Club Coburg e.V.. Der Flugplatz hat im Jahr durchschnittlich 13.000 Starts und Landungen und kann auf einer Landebahn von über 860 m Länge mit Flugzeugen bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 5,7 Tonnen angeflogen werden. Aufgrund der Plateaulage des Flughafens sowie der sehr kurzen Landebahn ist die Brandensteinsebene ein Missionsflugplatz der Bundeswehr. Er wird zum Trainining von Starts und Landungen von der Bundesluftwaffe regelmäßig mit einer Transall C-160 der Heeresfliegerschule angeflogen. Foto: Elmar Hartmann

Luftbild ID: 101391
Bildauflösung: 3780 x 2753 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 6,87 MB
Bilddateigröße: 29,77 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Elmar Hartmann

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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