Luftaufnahme 89921
Winterlich verschneite Seiser Alm mit dem Schlern Gebirgsmassiv der Dolomiten
SEIS 31.01.2009
Winterlich verschneite Seiser Alm mit dem Schlern Gebirgsmassiv der Dolomiten. Der Schlern (2.563 m, ital. Sciliar) ist ein Berg in den Dolomiten/Alpen in Südtirol, Italien. Trotz seiner geringen Höhe gilt er u.a. auf Grund seiner charakteristischen Form mit den beiden vorgelagerten Bergspitzen, der Santner- (2.413 m s.l.m.) und der Euringerspitze (2.394 m s.l.m.), als Wahrzeichen Südtirols. An den Schlern angelehnt ist die Seiser Alm, die höchstgelegene Hochweide Europas. 1974 wurde das umgebende Gebiet zum Naturpark erklärt, heute Teil des Naturparks Schlern-Rosengarten.Das Schlern-Massiv entstand wie die übrigen Berge der Dolomiten gegen Ende des Erdaltertums, in der sog. Permzeit. In der Tethys, die damals diese Landmassen bedeckte, sanken während einer langen Zeitspanne Ablagerungen von kleinen kalkhaltigen Tieren auf den Grund. Temperatur- und Lichtverhältnisse waren wahrscheinlich die Ursache, dass sich Korallenriffe ansiedelten. So bauten sich im Lauf von Jahrmillionen riesige Korallenbauten von tausenden Metern auf. Druck verdichtete langsam das Kalkgebilde. Durch Absinken der darunter liegenden Bozner Quarzporphyrplatte bildete sich die typische Form des Schlerns. Dann, zu Beginn des Erdmittelalters, erhob sich das Gebiet aus der Tethys. Die Afrikanische Platte schob sich langsam unter die Eurasische Platte und die Alpen falteten sich auf. Durch Erosion erlangte der Schlern schließlich sein heutiges Gesicht.
Luftbild ID: 89921
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 6,84 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn
Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal