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Luftbild 89786
Winterstimmung am schneebedecktem Geländes des ehemaligen alten Schlachthofes an der Eldenaer Strasse in Berlin

BERLIN 05.01.2009

Berlin von oben - Winterstimmung am schneebedecktem Geländes des ehemaligen alten Schlachthofes an der Eldenaer Strasse in Berlin
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Winterstimmung am schneebedecktem Geländes des ehemaligen alten Schlachthofes an der Eldenaer Strasse in Berlin. 90er Jahren neue Pläne entworfen, die auf dem 50 Hektar großen Gelände bis zum Jahr 2010 das neue Stadtquartier Alter Schlachthof mit ca. 250.000 m² gewerblicher Nutzfläche und Wohnungen für 4500 Bewohner entstehen lassen sollen. Das Gelände wurde dazu in fünf neue Areale unterteilt: das Hausburgviertel an der Hausburgstraße im Nordwesten, östlich der Thaerstraße das Thaerviertel, den Blankensteinpark im Zentrum sowie das Eldenaer Viertel und das Pettenkofer Dreieck im Osten. Im Jahr 2000 lebten erst 6 Personen in diesem Gebiet, im Jahr 2004 waren es bereits 430 und derzeit (30. Juni 2008) 521. Auf den einzelnen Baufeldern entstehen neue Townhouses und Stadtvillen; zudem werden weitere Hallen zu Reihenhäusern und Loftwohnungen umgebaut. Alle Neu- und Umbauten sollen bis 2009 abgeschlossen sein. Die stadteigene Entwicklungsgesellschaft SES wurde 2008 bereits aufgelöst. Im Hintergrund das schneebedeckte Geleände des VELEDROMS an der Landsberger Allee, bekannt durch das 6 Tage Rennen.

Luftbild ID: 89786
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,96 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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