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Luftbild 207712
Wohnviertel an der Stadtteilgrenze Berlin Mitte - Berlin Kreuzberg

BERLIN 28.04.2014

Luftbild Berlin - Wohnviertel an der Stadtteilgrenze Berlin Mitte - Berlin Kreuzberg
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Vom Szenebezirk Kreuzberg von Berlin zieht sich ein urbanes Stadtquartier mit großflächigen Wohnarealen bis in die Neubauviertel von Berlin-Mitte. Als grüne Oase durchzieht der Leuschnerdamm vom Oranienplatz kommend über das Engelbecken bis zur Michaelkirche das Wohngebiet. Das Heizkraftwerk Mitte versorgt die umliegenden Wohnungen mit Fernwärme und elektrischem Strom. In den drei markanten Hochhäusern haben die Berliner Verkehrsbetriebe ihren Sitz. Weithin sichtbar sind das Rathaus Mitte in der Berolinastraße und das Etaphotel in der Mollstraße. Im Hintergrund sind die Hochhäuser am Ernst-Thälmann-Park zu erkennen.// From the trendy district of Kreuzberg in Berlin, a urban quarter draws with large living areas to the new district of Berlin-Mitte. As a green oasis of Leuschnerdamm from Oranienplatz Coming pervades over the Engelbecken to Michael's Church the residential area. The heating plant center supplies the surrounding apartments with district heating and electricity. In the three distinctive high-rise buildings the Berlin transport companies have their headquarters. In the background the skyscrapers at Ernst Thalmann Park can be seen. www.foerderverein-stmichael-kirche.de / www.bvg.de / www.accorhotels.com

Luftbild ID: 207712
Bildauflösung: 7360 x 4912 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 7,65 MB
Bilddateigröße: 103,43 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal