Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 91315
Würzburg mit der Fussgängerbrücke Sebastian-Kneipp-Steg, Ludwigsbrücke und der Alten Mainbrücke

WÜRZBURG 29.09.2008

WÜRZBURG aus der Vogelperspektive: Würzburg mit der Fussgängerbrücke Sebastian-Kneipp-Steg, Ludwigsbrücke und der Alten Mainbrücke
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/wrzburg-fussgngerbrcke-sebastian-kneipp-steg-ludwigsbrcke-alten-mainbrcke-91315.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/wrzburg-fussgngerbrcke-sebastian-kneipp-steg-ludwigsbrcke-alten-mainbrcke-91315.html

Würzburg 29.09.08 Blick über Würzburg mit der Fussgängerbrücke Sebastian-Kneipp-Steg, Ludwigsbrücke und der Alten Mainbrücke. Würzburg ist eine kreisfreie Stadt im bayerischen Regierungsbezirk Unterfranken mit Sitz der Regierung von Unterfranken, des Bezirks Unterfranken und des Landratsamtes Würzburg. Der Sebastian-Kneipp-Steg wurde am 22. Juli 1978 eingeweiht und ist eine reine Fußgängerbrücke. Die Ludwigsbrücke wurde 1895 erbaut und ist in der Bevölkerung wegen der vier Löwenstatuen an den beiden Auffahrten zur Brücke auch als Löwenbrücke geläufig. Die Alte Mainbrücke war bis 1886 der einzige Flussübergang. Sie wurde von 1476 bis 1703 erbaut und zeichnet sich durch Heiligenfiguren aus, die um 1730 hinzugefügt wurden. Kontakt: Stadt Würzburg, Rückermainstrasse 2, 97070 Würzburg, Tel. +49 (0)9 31 37-0, Fax +49 (0)9 31 37 33 73, e-mail: info@stadt.wuerzburg.de

Luftbild ID: 91315
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,46 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

Stichwörter