Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 352666
Yachthafen mit Sportboot- Anlegestellen und Bootsliegeplätzen am Uferbereich der Hafenspitze in Flensburg im Bundesland Schleswig-Holstein, Deutschland

FLENSBURG 05.06.2017

Flensburg von oben - Yachthafen mit Sportboot- Anlegestellen und Bootsliegeplätzen am Uferbereich der Hafenspitze in Flensburg im Bundesland Schleswig-Holstein, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/yachthafen-sportboot-anlegestellen-bootsliegepltzen-uferbereich-hafenspitze-flensburg-schleswig-holstein-deutschland-352666.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/yachthafen-sportboot-anlegestellen-bootsliegepltzen-uferbereich-hafenspitze-flensburg-schleswig-holstein-deutschland-352666.html

Yachthafen mit Sportboot- Anlegestellen und Bootsliegeplätzen am Uferbereich der Hafenspitze in Flensburg im Bundesland Schleswig-Holstein, Deutschland. Ein Ausflugsschiff steuert seinen Liegeplatz am Westufer an. In direkter Nachbarschaft zu den Brücken und Stegen des Verein " Historischer Hafen Flensburg ". Gegenüber am Ostufer: der Stadthafen und ein kleiner Fischereiverein. www.flensburg.de / www.flensburger-foerde.de / www.historischer-hafen.de / www.flensburgerhafen.de / www.im-jaich.de Foto: Bernt Hoffmann

Luftbild ID: 352666
Bildauflösung: 4961 x 3307 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 10,15 MB
Bilddateigröße: 46,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Bernt Hoffmann

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal