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Luftaufnahme 89107
Zentralfriedhof Friedrichsfelde im Berliner Ortsteil Lichtenberg

BERLIN 17.11.2008

Berlin aus der Vogelperspektive: Zentralfriedhof Friedrichsfelde im Berliner Ortsteil Lichtenberg
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Der Zentralfriedhof Friedrichsfelde im Berliner Ortsteil Lichtenberg des gleichnamigen Bezirks zählt zu den bekanntesten Friedhöfen Berlins. Berühmt ist er für die Gedenkstätte der Sozialisten, eine Begräbnisstätte für zahlreiche sozialdemokratische, sozialistische und kommunistische Politiker und Aktivisten.Der Friedhof wurde 1881 als Berliner Gemeindefriedhof Friedrichsfelde auf Beschluss des Berliner Magistrats eröffnet. Das 1000 × 250 Meter große Areal, damals noch außerhalb Berlins gelegen, wurde nach Plänen des Stadtgartendirektors Hermann Mächtig als Parkfriedhof angelegt. Erstmals in Berlin waren hier auch Armenbegräbnisse möglich, weil die Stadt die Kosten übernahm. 1911 wurden diese Begräbnisse wieder eingestellt, da mittlerweile auch viele wohlhabende Berliner den Friedhof aufgrund seiner ansprechenden Gestaltung als Bestattungsort wählten. Der Friedhof wurde im August 1900 in ganz Deutschland bekannt, als der SPD-Gründer Wilhelm Liebknecht hier beerdigt wurde. Bei seiner Beisetzung zogen Zehntausende von Berlin-Charlottenburg nach Friedrichsfelde. Weil später auch Paul Singer und weitere Sozialdemokraten dort bestattet wurden, erhielt der Friedhof vor dem Ersten Weltkrieg den Namen „Sozialistenfriedhof“. Die am 15. Januar 1919 ermordeten KPD-Gründer Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg wurden ebenfalls hier beerdigt, allerdings fernab von den Gräbern der Sozialdemokraten. Karl Liebknecht war ein Sohn Wilhelm Liebknechts. Seit einer Gebietsreform im Jahre 2001 gehört der Zentralfriedhof nicht mehr zum Ortsteil Friedrichsfelde sondern zum Ortsteil Lichtenberg.

Luftbild ID: 89107
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 5,95 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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