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Luftbild 515762
Zerstörte Brücke und Bahnlinie nach der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal diesen Jahres östlich von Marienthal (Ahr) nach der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal diesen Jahres im Bundesland Rheinland-Pfalz, Deutschland

BAD NEUENAHR-AHRWEILER 15.08.2021

Bad Neuenahr-Ahrweiler von oben - Zerstörte Brücke und Bahnlinie nach der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal diesen Jahres östlich von Marienthal (Ahr) nach der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal diesen Jahres im Bundesland Rheinland-Pfalz, Deutschland
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/zerstrte-brcke-bahnlinie-nach-hochwasserkatastrophe-ahrtal-diesen-jahres-stlich-marienthal-ahr-nach-hochwasserkatastrophe-ahrtal-diesen-jahres-rheinland-pfalz-deutschland-515762.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/zerstrte-brcke-bahnlinie-nach-hochwasserkatastrophe-ahrtal-diesen-jahres-stlich-marienthal-ahr-nach-hochwasserkatastrophe-ahrtal-diesen-jahres-rheinland-pfalz-deutschland-515762.html

Zerstörte Brücke und Bahnlinie nach der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal östlich von Marienthal (Ahr) nach der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal im Bundesland Rheinland-Pfalz, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: Ahrtal-Tourismus Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V., Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler. www.bad-neuenahr-ahrweiler.de / www.ahrtal.de Foto: Klaus Göhring

Luftbild ID: 515762
Bildauflösung: 6016 x 3384 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 8,68 MB
Bilddateigröße: 58,25 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Klaus Göhring

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal