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Luftaufnahme 190817
Nachtluftbild vom erleuchteten Hochhaus Zoofenster und der Kaiser-Wilhelm- Gedächtniskirche während des Festival of Lights in Berlin-Charlottenburg

BERLIN 19.10.2013

Nacht-Luftaufnahme Berlin - Nachtluftbild vom erleuchteten Hochhaus Zoofenster und der Kaiser-Wilhelm- Gedächtniskirche während des Festival of Lights in Berlin-Charlottenburg
https://www.nachtluftbild.de/info/nachtluftbilder/vom-erleuchteten-hochhaus-zoofenster-kaiser-wilhelm-gedchtniskirche-whrend-festival-lights-berlin-charlottenburg-190817.html https://www.nachtluftbild.de/info/nachtluftbilder/vom-erleuchteten-hochhaus-zoofenster-kaiser-wilhelm-gedchtniskirche-whrend-festival-lights-berlin-charlottenburg-190817.html

Nachtluftbild vom erleuchteten Hochhaus Zoofenster und der Kaiser-Wilhelm- Gedächtnis-Kirche während der jährlich stattfindenden Veranstaltung Festival of Lights. Im Zoofenster befindet sich neben Büro-Räumen und Einzelhandelsflächen auch das erste Waldorf-Astoria-Hotel Deutschlands. Die durch Luftangriffe zerstörte Ruine der Kaiser-Wilhelm- Gedächtniskirche am Breitscheidplatz dient heute als Museum und Mahnmal. Aufgrund von Sanierungsarbeiten ist sie von Planen und Gerüsten verdeckt. Achtung: Werbliche Nutzungs n u r nach vorheriger Anfrage bei euroluftbild.de realisierbar ! www.zoofenster-berlin.com / www.waldorfastoria.com / www.hilton.de / www.gedaechtniskirche-berlin.de / www.festival-of-lights.de

Luftbild ID: 190817
Bildauflösung: 4912 x 7360 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 13,52 MB
Bilddateigröße: 103,43 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal